Probleme der Verfassungsgeschichte

Kann man Art. 79 III GG selbst ändern?

Dreier GG: Im Unterschied zu den Regelungen mancher Landesverfassungen erklärt sich Art. 79 III GG nicht explizit auch selbst für unantastbar. Gleichwohl entzieht er sich nach richtiger Auffassung dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers. 
 
Zum Teil wird dies mit der Normlogik begründet. Art. 79 Abs. 3 GG könne nur seine Schutzwirkung erreichen, wenn die Unantastbarkeit, die er für bestimmte Verfassungsgrundsätze ausspricht, auch für ihn selbst gilt. Das bedeutet, dass auch die Begründung der Unantastbarkeit in Art. 79 Abs. 3 GG selbst der Ewigkeitsklausel unterliegt.
 
Überzeugender ist jedoch, die Unantastbarkeit des Art. 79 III mit der in Art. 79 GG angelegten systematischen Differenz zwischen dem originären Akt der Verfassungsgebung und den begrenzten Kompetenzen des verfassungsändernden Gesetzgebers zu begründen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist zu einer Selbstbefreiung von den im Grundgesetz festgelegten Schranken einer Verfassungsänderung nicht befugt. 

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