Prüfungsschema ör. Klausur

Wie ist der Aufbau von einem 123-Beschluss?

Rubrum: vgl. 80 V
 
Tenor:
Der Ageg. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsachentscheidung ....
 
Kosten: 154 ff.
 
Streitwertbeschluss: Streitwert in Höhe der Hälfte des HSstreitwerts anzusetzen (53 II Nr. 2 52 I GKG), bei Vorwegnahme der HS voller Streitwert
 
Gründe zu I: bei möglicher Vorwegnahme HS drohende Nachteile aufnehmen
 
Gründe zu II:
 
1. SachentscheidungsVSS des Ast.
 
 
-> bzgl. Statthaftigkeit können auch 80 V und 123 mal nebeneinander anzuwenden sein
-> Unterscheidung Sicherungsanordnung (Ast. will Sicherung einer vorhandenen Rechtsposition)
  • beamtenrechtl. Konkurrentenstreit
  • Schwarzbauten
  • sog. vereinfachtes Genehmigungsverfahren
  • Organstreitverfahren (insbes. Kommunalverfassungsstreit)
und Regelungsanordnung (vorläufige Erweiterung/Einräumung einer begünstigenden Rechtsposition wird begehrt)
  • Erlass eines Leistungsbescheides
  • Beamter will Einweisung in Planstelle
 
2. Begründetheit (123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO):
Der Antrag auf Sicherungsanordnung nach 123 I 1 ist begründet, wenn der Antragssteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein subjektives Recht zusteht und die Durchsetzung des Rechts im HSverfahren ernstlich gefährdet ist.
-> nach Prüfung AOanspruch, AOgrund (Gefahr, dass durch drohende Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt/wesentlich erschwert werden könnte, ergo wenn im HSverfahren die Durchsetzung des Rechts wesentlich gefährdet ist -> Güter und Interessenabwägung
  • Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs
  • Zumutbarkeit die Entscheidung im HSverfahren abzuwarten
  • Grad Erfolgswahrscheinlichkeit in HS
  • Schwere und Irreparabilität des drohenden Schadens
 
Der Antrag auf Regelungsanordnung nach 123 I 2 ist begründet, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. In dieser Konstellation ist vor allem das Verbot der Vorwegnahme der HS zu bedenken.
-> vgl. oben
-> P Vorwegnahme der HS: grds. unzulässig, die schärferen Regeln des HSverfahrens (Beweisrecht, 95, 108 voller Beweis) umgangen würden
-> es muss dem Ast. schlechthin unzumutbar sein die HSentscheidung abzuwarten
-> nicht nur überwiegende Wahrscheinlichkeit bei mat.-rechtl. Anspruch (AOanspruch), sondern hohe Wahrscheinlichkeit
 
Rechtbehelfe: Beschwerde, §§ 146, 147 VwGO, gg. Streitwertfestsetzung Streitwertbeschwerde, § 68 I GKG
 
Unterschriften Berufsrichter

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