Wovon hängen die besonderen ZulässigkeitsVSS der jeweiligen Vollstreckungsart (WIE) ab?

  • von der jeweiligen Art der Vollstreckung
  • examensrelevant:
- Hat der Gerichtsvollzieher in bewegliche, körperliche Gegenstände vollstreckt, so sind die §§ 808 ff. einzuhalten.
- Hat das Vollstreckungsgericht eine Forderung gepfändet, so sind die §§ 828 ff. zu prüfen.

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