Was ist bei einem Zuschlagsbeschluss nach ZVG zu beachten?

  • = Vollstreckungstitel, der aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks herrührt, vgl. §§ 15, 36, 81, 93 ZVG iVm § 866)
  • darauf achten wer klagt
-> Vollstreckungsschuldner (derjenige, der Eigentum verliert) => 767
-> Dritter (Mieter) => wegen § 93 I 3 ZVG § 771 einschlägig!

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