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Was sind die Probleme in der Begründetheit bei § 768 ZPO?
Was sind die Probleme in der Begründetheit bei § 768 ZPO?
Was sind die Probleme in der Begründetheit bei § 768 ZPO?
= begründet, wenn die materiellen VSS zur Erteilung der qualifizierten Klausel nach §§ 726 ff. nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen
-> wichtig 325 in den Fällen von 727: Wenn der Kläger vorträgt, dass er die Sache nach RH in Unkenntnis der Streitbefangenheit iSv 325 II ZPO, 932 BGB erworben hat, steht ihm gg die Vollstreckung die Klage nach 768 ZPO zu; im Verfahren des 768 muss dann allerdings der Vollstreckungsgläubiger die fehlende Gutgläubigkeit beweisen
-> maßgeblicher Zpkt. für rechtl. Beurteilung: letzte mündliche Verhandlung im Verfahren nach 768, sodass auch der nachträgliche Eintritt der VSS von 726 ff. ausreicht (dies gilt allerdings nicht für den Austausch von Klauselerteilungsgesichtspunkten während des RS)
-> Kläger ist mit solchen mat-rechtl. Einwendungen ausgeschlossen, über die bereits in einem vorigen Verfahren nach 731 rk entschieden wurden oder die dort zumindest hätten vorgebracht werden können (andeŕs bei ThP Rn. 5, 768 dann bereits unzulässig)
-> Entscheidung im Verfahren nach 732 hat keine Präjudiz
-> Präklusion von Einwendungen kann sich schließlich auch aus der (analogen) Anwendung des 767 III ergeben, wenn der Kläger bereits eine vorige Klauselgegenklage angestrengt hat (sog. wiederholte Klauselgegenklage)
-> umstritten bei 768 ist die Beweislast: nach hM (anders bei ThP Rn. 9) ist die Frage der Beweislast nicht nach der Parteirolle, sondern danach zu entscheiden, wer bei Erteilung der Klausel den Nachweis zu führen hat (idR der Gl = Beklagter bei 768, es handelt sich ja um Fälle des 726 ff); der Kläger muss idR also nur behaupten und nicht beweisen, dass die als erwiesen angenommenen TS nicht vorliegen
-> hat der Kläger gleichzeitig mit der Klauselgegenklage eine Klage nach 767 erhoben, so muss ich in der Begründetheit zudem die mat. Einwendungen gg titulierten Anspruch und 767 II prüfen
Wichtiges zum Urteil:
- bei der vorl. VB ist bei Erfolg des Klägers in die Sicherheitsleitung der Anspruch, wg dem der Beklagte nunmehr nicht mehr vollstrecken kann, mit einzuberechnen; 709 S. 2 gilt nicht
- SW bestimmt nicht nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, sondern nach Interesse des Klägers an dem Ausschluss der ZVS
Tenor bei Abweisung: Die Klage wird abgewiesen.
bei Erfolg: Die ZVS aus der ...(Gericht, Datum) vollstreckbaren Ausfertigung des ...(genau bezeichneter Titel) wird für unzulässig erklärt.
Klagehäufung 768, 767: Die ZVS aus dem ...(Titel, genau bezeichnen) wird wegen materiell-rechtlichen Einwendungen gg den titulierten Anspruch und wg Nichtvorliegen der VSS für die Erteilung der Klausel für unzulässig erklärt.
= begründet, wenn die materiellen VSS zur Erteilung der qualifizierten Klausel nach §§ 726 ff. nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen
-> wichtig 325 in den Fällen von 727: Wenn der Kläger vorträgt, dass er die Sache nach RH in Unkenntnis der Streitbefangenheit iSv 325 II ZPO, 932 BGB erworben hat, steht ihm gg die Vollstreckung die Klage nach 768 ZPO zu; im Verfahren des 768 muss dann allerdings der Vollstreckungsgläubiger die fehlende Gutgläubigkeit beweisen
-> maßgeblicher Zpkt. für rechtl. Beurteilung: letzte mündliche Verhandlung im Verfahren nach 768, sodass auch der nachträgliche Eintritt der VSS von 726 ff. ausreicht (dies gilt allerdings nicht für den Austausch von Klauselerteilungsgesichtspunkten während des RS)
-> Kläger ist mit solchen mat-rechtl. Einwendungen ausgeschlossen, über die bereits in einem vorigen Verfahren nach 731 rk entschieden wurden oder die dort zumindest hätten vorgebracht werden können (andeŕs bei ThP Rn. 5, 768 dann bereits unzulässig)
-> Entscheidung im Verfahren nach 732 hat keine Präjudiz
-> Präklusion von Einwendungen kann sich schließlich auch aus der (analogen) Anwendung des 767 III ergeben, wenn der Kläger bereits eine vorige Klauselgegenklage angestrengt hat (sog. wiederholte Klauselgegenklage)
-> umstritten bei 768 ist die Beweislast: nach hM (anders bei ThP Rn. 9) ist die Frage der Beweislast nicht nach der Parteirolle, sondern danach zu entscheiden, wer bei Erteilung der Klausel den Nachweis zu führen hat (idR der Gl = Beklagter bei 768, es handelt sich ja um Fälle des 726 ff); der Kläger muss idR also nur behaupten und nicht beweisen, dass die als erwiesen angenommenen TS nicht vorliegen
-> hat der Kläger gleichzeitig mit der Klauselgegenklage eine Klage nach 767 erhoben, so muss ich in der Begründetheit zudem die mat. Einwendungen gg titulierten Anspruch und 767 II prüfen
Wichtiges zum Urteil:
- bei der vorl. VB ist bei Erfolg des Klägers in die Sicherheitsleitung der Anspruch, wg dem der Beklagte nunmehr nicht mehr vollstrecken kann, mit einzuberechnen; 709 S. 2 gilt nicht
- SW bestimmt nicht nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, sondern nach Interesse des Klägers an dem Ausschluss der ZVS
Tenor bei Abweisung: Die Klage wird abgewiesen.
bei Erfolg: Die ZVS aus der ...(Gericht, Datum) vollstreckbaren Ausfertigung des ...(genau bezeichneter Titel) wird für unzulässig erklärt.
Klagehäufung 768, 767: Die ZVS aus dem ...(Titel, genau bezeichnen) wird wegen materiell-rechtlichen Einwendungen gg den titulierten Anspruch und wg Nichtvorliegen der VSS für die Erteilung der Klausel für unzulässig erklärt.
= begründet, wenn die materiellen VSS zur Erteilung der qualifizierten Klausel nach §§ 726 ff. nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen -> wichtig 325 in den Fällen von 727: Wenn der Kläger vorträgt, dass er die Sache nach RH in Unkenntnis der Streitbefangenheit iSv 325 II ZPO, 932 BGB erworben hat, steht ihm gg die Vollstreckung die Klage nach 768 ZPO zu; im Verfahren des 768 muss dann allerdings der Vollstreckungsgläubiger die fehlende Gutgläubigkeit beweisen -> maßgeblicher Zpkt. für rechtl. Beurteilung: letzte mündliche Verhandlung im Verfahren nach 768, sodass auch der nachträgliche Eintritt der VSS von 726 ff. ausreicht (dies gilt allerdings nicht für den Austausch von Klauselerteilungsgesichtspunkten während des RS) -> Kläger ist mit solchen mat-rechtl. Einwendungen ausgeschlossen, über die bereits in einem vorigen Verfahren nach 731 rk entschieden wurden oder die dort zumindest hätten vorgebracht werden können (andeŕs bei ThP Rn. 5, 768 dann bereits unzulässig) -> Entscheidung im Verfahren nach 732 hat keine Präjudiz -> Präklusion von Einwendungen kann sich schließlich auch aus der (analogen) Anwendung des 767 III ergeben, wenn der Kläger bereits eine vorige Klauselgegenklage angestrengt hat (sog. wiederholte Klauselgegenklage) -> umstritten bei 768 ist die Beweislast: nach hM (anders bei ThP Rn. 9) ist die Frage der Beweislast nicht nach der Parteirolle, sondern danach zu entscheiden, wer bei Erteilung der Klausel den Nachweis zu führen hat (idR der Gl = Beklagter bei 768, es handelt sich ja um Fälle des 726 ff); der Kläger muss idR also nur behaupten und nicht beweisen, dass die als erwiesen angenommenen TS nicht vorliegen -> hat der Kläger gleichzeitig mit der Klauselgegenklage eine Klage nach 767 erhoben, so muss ich in der Begründetheit zudem die mat. Einwendungen gg titulierten Anspruch und 767 II prüfen Wichtiges zum Urteil: - bei der vorl. VB ist bei Erfolg des Klägers in die Sicherheitsleitung der Anspruch, wg dem der Beklagte nunmehr nicht mehr vollstrecken kann, mit einzuberechnen; 709 S. 2 gilt nicht - SW bestimmt nicht nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, sondern nach Interesse des Klägers an dem Ausschluss der ZVS Tenor bei Abweisung: Die Klage wird abgewiesen. bei Erfolg: Die ZVS aus der ...(Gericht, Datum) vollstreckbaren Ausfertigung des ...(genau bezeichneter Titel) wird für unzulässig erklärt. Klagehäufung 768, 767: Die ZVS aus dem ...(Titel, genau bezeichnen) wird wegen materiell-rechtlichen Einwendungen gg den titulierten Anspruch und wg Nichtvorliegen der VSS für die Erteilung der Klausel für unzulässig erklärt.
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