Was sind die Probleme in der Zulässigkeit bei § 768 ZPO?

Statthaft wenn der Vollstreckungsschuldner das Fehlen der materiellen VSS der erteilten qualifizierten Klausel geltend macht (auch wenn irrtümlich vom Urkundsbeamten einfache Klausel erteilt/mehrere Gläubiger streiten um Berechtigung qualifizierte Klausel zu erhalten)
 
P Die Umschreibung einer notariellen dinglichen Unterwerfungserklärung auf einen neuen Grundschuldgläubiger nach § 727 im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld erfordert dessen Eintritt in den bzw. Beitritt zum Sicherungsvertrag inklusive der entspr. (strengen) Nachweise iSv § 727 für diesen Eintritt.
  • Prüfung ob Zessionar in den SiV eingetreten ist, obliegt daher dem Notar iRd Klauselerteilungsverfahrens
  • zusätzliche VSS iSv 727
-> wird dieser Eintritt/Beitritt materiell bestritten, kann nach 768 geklagt werden
  • hierzu anders der 7. Senat: der Gläubiger soll nicht verpflichtet sein, den Eintritt in SiV ggü Notar nach 727 nachzuweisen, dieser muss die Klausel bereits dann erteilen, wenn die Grundschuldabtretung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, vgl. ThP § 727 Rn. 12
  • in Klausur kurz Verhältnis von 768 und 732 (=Klauselerinnerung; gg alle Klauselarten mit allen Arten von formellen Einwendungen gg die Zulässigkeit der erteilten Klausel statthaft) darstellen; da eine mögliche Klauselerinnerung jedoch die Klage nach 768 nicht sperrt, bleibt eine Klage nach 768 auch bei gleichzeitig möglicher Klauselerinnerung zulässig
 
Klagehäufung mit 767:
  • materielle Einwände gg den titulierten Anspruch (=solche, die unabhängig sind von der Frage, ob materiell-rechtl. die VSS von 726 ff. vorliegen) können nicht über 768 geltend gemacht werden -> nur 767, allerdings Verbindung über 260 möglich (ebenso beide mit Titelgegenklage (=Einwendung der Titelunwirksamkeit))
 
Abgrenzung 767 und 768:
  • Konstellation: Parteien streiten bei einer Zahlungsabrede in einem Prozessvergleich/not. Urkunde um die rechtzeitige Erfüllung durch den Schuldner
-> wenn der S sich gg die ZVS mit dem Einwand wendet, er habe rechtzeitig erfüllt und deswegen habe keine Klausel erteilt werden dürfen: 768 nur bei qualifizierter Klausel, dann muss S seinen Erfüllungseinwand mit 768 geltend machen
-> 767 statthaft, wenn grds. einen einfache Klausel erteilt werden muss
-> die Art der Klausel zu Prozessvergleich bzw Zahlungsabrede erteilt werden muss richtet sich danach, welche Zahlungsabrede vorliegt (s.o)
-> Verfall-/Wegfallklausel => 767, weil einfache Klausel
-> Wiederauflebens-/Erlassklausel => 768, weil qualif. Klausel
-> P Frage des Eintritts des Verzuges iRd o.g. Zahlungsabrede bei Überweisungen: Zahlung muss innerhalb der Frist beim Gläubiger eingegangen sein
-> P § 795b bei Widerrufsvergleichen: wird grds. so gelesen, dass grds. eine qualif. Klausel zu erteilen ist, diese aber unter den VSS des 795b ausnahmsweise vom Urkundsbeamten der GS zu erteilen ist; wird der Widerruf bestritten, ist 768 der statthafte RB
 
Zuständigkeit der Gerichts: siehe 767
 
Allg. RSB: wenn Gl einen mit qualif. Vollstreckungsklausel versehenen Titel besitzt, er muss jedoch nicht mit der ZVS drohen, RSB fällt weg, wenn ZVS beendet ist

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