These cookies are necessary to run all features which Repetico provides. That includes some cookies by Google, because we offer Google Sign In for our application, and these Google-cookies are required to make this run properly.
(Show more details)
PHPSESSID: Session management
cookieconsent_dismissed: Old cookie policy accepted
somevalue: Session management
G_AUTHUSER_H (google.com): Sign in with Google
G_ENABLED_IDPS (google.com): Sign in with Google
NID (google.com): Sign in with Google
1P_JAR (google.com): Sign in with Google
CONSENT (google.com): Sign in with Google
darkmode: Enable or disable dark theme
onSaveCreateNew: Create a new card directly after saving
showActivityBar: Show or hide the activity bar
cardsetListLayout: Compact or wide list of cardsets
newCardLayout: Compact, medium, or wide card layout when creating card
viewCardLayout: Compact, medium, or wide card layout when browsing card
learnCardLayout: Compact, medium, or wide card layout when studying
focusMyAnswerText: Set focus to the answer field in study mode
show-lp-bar: Show or hide study point bar
tinymcePanelVisibility: Show or hide tinyMce editor toolbar
cardSetLegendUnderstood: First explanation of cardsets hidden
repetico-app-banner-closed: Advertisement for the app closed
scoring-banner-2014-closed: Explanation banner for study points closed
news-notice-closed: News headline closed
numberOfNewCards: Number of created cards
category_preselection_(cardset-id): Preselection of categories for new cards
hideAutomaticRecommendations: Advertisement for buyable cardset hidden
newCardQuestionType: Create a normal card or multiple choice as default
mcOptionsCount-(cardset-id): Default number of multiple choice answers for new cards
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Type of card list in cardset
cookieSelection: Saved result of this cookie selection
Statistics (Show details)
These are some cookies by ourselves, which we use to track some anonymous buying- and sign-up-statistics. Also, there are some cookies by Google used for Google Analytics. So, if you disable these cookies, you disable Google Analytics for this site.
(Show more details)
referrer: From which other website do new users come
proPurchaseTrigger: Which was the banner or ad which led users to buy the PRO version
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
By clicking "Accept all", you help us in developing our business model.
Log in
Enable "Sign in with Google"
Enable "Sign in with Apple"
or by username or mail address:
Log in
Contact
Your Name:
Your e-mail-address:
Your request:
Downtime for Maintenance in:
Days
h
m
s
Categories
Select categories
Move card to position
Current position: 87
Target prosition:
Card-Feedback
Write directly to the author: Your annotations, additions and corrections.
Report a copyright violation
If you are sure that someone's or your copyright has been violated by the author of this card by publishing your content, please tell us. If your complaint is justified, we will remove the card as soon as possible.
If you are sure that someone's or your copyright has been violated by the author of this cardset by publishing your content, please tell us. If your complaint is justified, we will remove the cardset as soon as possible.
Please provide at least one link to a source which we can use to check if your complaint is justified!
Please provide your contact information (like phone number or e-mail-address), so we can contact you for further information, if needed.
Move
Move the card to a different cardset.
Target cardset:
Position:
#
Create categories in target cardset, if not present
Copy
Copy the card to a different cardset.
Target cardset:
Position:
#
Create categories in target cardset, if not present
Multiple new cards
Number of new cards:
with each answers
Study level
Set a new study level for the card. Warning: This can change the study schedule in a way which impairs your studying success.
Study level:
#
Recommend cardset
Recommend the cardset.
Embed
Use the following HTML code to embed the cardset into other websites. The dimensions can be adapted arbitrarily.
Using the defaults of the upload form, a line in a CSV file has to look like this:
"Question","Answer"
If this is NOT the case in your file, please change the values in the following boxes.
Print
Choose the format of the single flashcards on paper:
Create test
Create vocabulary tests or exercise sheets for printing out.
Chosse a layout which suits the content of the cards. Use the created document as a basis for further processing.
Layout:
Number of flashcards
Set learning target date
When this date is set, then optionally (activate in settings!), new cards will be added to the beginning of each study schedule session to make sure that you have studied all cards in time.
Cardset:
Reset
Delete cardset
Do you really want to delete the selected cardset?
Was sind die Probleme in der Zulässigkeit bei § 768 ZPO?
Was sind die Probleme in der Zulässigkeit bei § 768 ZPO?
Was sind die Probleme in der Zulässigkeit bei § 768 ZPO?
Statthaft wenn der Vollstreckungsschuldner das Fehlen der materiellen VSS der erteilten qualifizierten Klausel geltend macht (auch wenn irrtümlich vom Urkundsbeamten einfache Klausel erteilt/mehrere Gläubiger streiten um Berechtigung qualifizierte Klausel zu erhalten)
P Die Umschreibung einer notariellen dinglichen Unterwerfungserklärung auf einen neuen Grundschuldgläubiger nach § 727 im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld erfordert dessen Eintritt in den bzw. Beitritt zum Sicherungsvertrag inklusive der entspr. (strengen) Nachweise iSv § 727 für diesen Eintritt.
Prüfung ob Zessionar in den SiV eingetreten ist, obliegt daher dem Notar iRd Klauselerteilungsverfahrens
zusätzliche VSS iSv 727
-> wird dieser Eintritt/Beitritt materiell bestritten, kann nach 768 geklagt werden
hierzu anders der 7. Senat: der Gläubiger soll nicht verpflichtet sein, den Eintritt in SiV ggü Notar nach 727 nachzuweisen, dieser muss die Klausel bereits dann erteilen, wenn die Grundschuldabtretung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, vgl. ThP § 727 Rn. 12
in Klausur kurz Verhältnis von 768 und 732 (=Klauselerinnerung; gg alle Klauselarten mit allen Arten von formellen Einwendungen gg die Zulässigkeit der erteilten Klausel statthaft) darstellen; da eine mögliche Klauselerinnerung jedoch die Klage nach 768 nicht sperrt, bleibt eine Klage nach 768 auch bei gleichzeitig möglicher Klauselerinnerung zulässig
Klagehäufung mit 767:
materielle Einwände gg den titulierten Anspruch (=solche, die unabhängig sind von der Frage, ob materiell-rechtl. die VSS von 726 ff. vorliegen) können nicht über 768 geltend gemacht werden -> nur 767, allerdings Verbindung über 260 möglich (ebenso beide mit Titelgegenklage (=Einwendung der Titelunwirksamkeit))
Abgrenzung 767 und 768:
Konstellation: Parteien streiten bei einer Zahlungsabrede in einem Prozessvergleich/not. Urkunde um die rechtzeitige Erfüllung durch den Schuldner
-> wenn der S sich gg die ZVS mit dem Einwand wendet, er habe rechtzeitig erfüllt und deswegen habe keine Klausel erteilt werden dürfen: 768 nur bei qualifizierter Klausel, dann muss S seinen Erfüllungseinwand mit 768 geltend machen
-> 767 statthaft, wenn grds. einen einfache Klausel erteilt werden muss
-> die Art der Klausel zu Prozessvergleich bzw Zahlungsabrede erteilt werden muss richtet sich danach, welche Zahlungsabrede vorliegt (s.o)
-> Verfall-/Wegfallklausel => 767, weil einfache Klausel
-> Wiederauflebens-/Erlassklausel => 768, weil qualif. Klausel
-> P Frage des Eintritts des Verzuges iRd o.g. Zahlungsabrede bei Überweisungen: Zahlung muss innerhalb der Frist beim Gläubiger eingegangen sein
-> P § 795b bei Widerrufsvergleichen: wird grds. so gelesen, dass grds. eine qualif. Klausel zu erteilen ist, diese aber unter den VSS des 795b ausnahmsweise vom Urkundsbeamten der GS zu erteilen ist; wird der Widerruf bestritten, ist 768 der statthafte RB
Zuständigkeit der Gerichts: siehe 767
Allg. RSB: wenn Gl einen mit qualif. Vollstreckungsklausel versehenen Titel besitzt, er muss jedoch nicht mit der ZVS drohen, RSB fällt weg, wenn ZVS beendet ist
Statthaft wenn der Vollstreckungsschuldner das Fehlen der materiellen VSS der erteilten qualifizierten Klausel geltend macht (auch wenn irrtümlich vom Urkundsbeamten einfache Klausel erteilt/mehrere Gläubiger streiten um Berechtigung qualifizierte Klausel zu erhalten)
P Die Umschreibung einer notariellen dinglichen Unterwerfungserklärung auf einen neuen Grundschuldgläubiger nach § 727 im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld erfordert dessen Eintritt in den bzw. Beitritt zum Sicherungsvertrag inklusive der entspr. (strengen) Nachweise iSv § 727 für diesen Eintritt.
Prüfung ob Zessionar in den SiV eingetreten ist, obliegt daher dem Notar iRd Klauselerteilungsverfahrens
zusätzliche VSS iSv 727
-> wird dieser Eintritt/Beitritt materiell bestritten, kann nach 768 geklagt werden
hierzu anders der 7. Senat: der Gläubiger soll nicht verpflichtet sein, den Eintritt in SiV ggü Notar nach 727 nachzuweisen, dieser muss die Klausel bereits dann erteilen, wenn die Grundschuldabtretung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, vgl. ThP § 727 Rn. 12
in Klausur kurz Verhältnis von 768 und 732 (=Klauselerinnerung; gg alle Klauselarten mit allen Arten von formellen Einwendungen gg die Zulässigkeit der erteilten Klausel statthaft) darstellen; da eine mögliche Klauselerinnerung jedoch die Klage nach 768 nicht sperrt, bleibt eine Klage nach 768 auch bei gleichzeitig möglicher Klauselerinnerung zulässig
Klagehäufung mit 767:
materielle Einwände gg den titulierten Anspruch (=solche, die unabhängig sind von der Frage, ob materiell-rechtl. die VSS von 726 ff. vorliegen) können nicht über 768 geltend gemacht werden -> nur 767, allerdings Verbindung über 260 möglich (ebenso beide mit Titelgegenklage (=Einwendung der Titelunwirksamkeit))
Abgrenzung 767 und 768:
Konstellation: Parteien streiten bei einer Zahlungsabrede in einem Prozessvergleich/not. Urkunde um die rechtzeitige Erfüllung durch den Schuldner
-> wenn der S sich gg die ZVS mit dem Einwand wendet, er habe rechtzeitig erfüllt und deswegen habe keine Klausel erteilt werden dürfen: 768 nur bei qualifizierter Klausel, dann muss S seinen Erfüllungseinwand mit 768 geltend machen
-> 767 statthaft, wenn grds. einen einfache Klausel erteilt werden muss
-> die Art der Klausel zu Prozessvergleich bzw Zahlungsabrede erteilt werden muss richtet sich danach, welche Zahlungsabrede vorliegt (s.o)
-> Verfall-/Wegfallklausel => 767, weil einfache Klausel
-> Wiederauflebens-/Erlassklausel => 768, weil qualif. Klausel
-> P Frage des Eintritts des Verzuges iRd o.g. Zahlungsabrede bei Überweisungen: Zahlung muss innerhalb der Frist beim Gläubiger eingegangen sein
-> P § 795b bei Widerrufsvergleichen: wird grds. so gelesen, dass grds. eine qualif. Klausel zu erteilen ist, diese aber unter den VSS des 795b ausnahmsweise vom Urkundsbeamten der GS zu erteilen ist; wird der Widerruf bestritten, ist 768 der statthafte RB
Zuständigkeit der Gerichts: siehe 767
Allg. RSB: wenn Gl einen mit qualif. Vollstreckungsklausel versehenen Titel besitzt, er muss jedoch nicht mit der ZVS drohen, RSB fällt weg, wenn ZVS beendet ist
Statthaft wenn der Vollstreckungsschuldner das Fehlen der materiellen VSS der erteilten qualifizierten Klausel geltend macht (auch wenn irrtümlich vom Urkundsbeamten einfache Klausel erteilt/mehrere Gläubiger streiten um Berechtigung qualifizierte Klausel zu erhalten) P Die Umschreibung einer notariellen dinglichen Unterwerfungserklärung auf einen neuen Grundschuldgläubiger nach § 727 im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld erfordert dessen Eintritt in den bzw. Beitritt zum Sicherungsvertrag inklusive der entspr. (strengen) Nachweise iSv § 727 für diesen Eintritt. Prüfung ob Zessionar in den SiV eingetreten ist, obliegt daher dem Notar iRd Klauselerteilungsverfahrens zusätzliche VSS iSv 727 -> wird dieser Eintritt/Beitritt materiell bestritten, kann nach 768 geklagt werden hierzu anders der 7. Senat: der Gläubiger soll nicht verpflichtet sein, den Eintritt in SiV ggü Notar nach 727 nachzuweisen, dieser muss die Klausel bereits dann erteilen, wenn die Grundschuldabtretung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, vgl. ThP § 727 Rn. 12 in Klausur kurz Verhältnis von 768 und 732 (=Klauselerinnerung; gg alle Klauselarten mit allen Arten von formellen Einwendungen gg die Zulässigkeit der erteilten Klausel statthaft) darstellen; da eine mögliche Klauselerinnerung jedoch die Klage nach 768 nicht sperrt, bleibt eine Klage nach 768 auch bei gleichzeitig möglicher Klauselerinnerung zulässig Klagehäufung mit 767: materielle Einwände gg den titulierten Anspruch (=solche, die unabhängig sind von der Frage, ob materiell-rechtl. die VSS von 726 ff. vorliegen) können nicht über 768 geltend gemacht werden -> nur 767, allerdings Verbindung über 260 möglich (ebenso beide mit Titelgegenklage (=Einwendung der Titelunwirksamkeit)) Abgrenzung 767 und 768: Konstellation: Parteien streiten bei einer Zahlungsabrede in einem Prozessvergleich/not. Urkunde um die rechtzeitige Erfüllung durch den Schuldner -> wenn der S sich gg die ZVS mit dem Einwand wendet, er habe rechtzeitig erfüllt und deswegen habe keine Klausel erteilt werden dürfen: 768 nur bei qualifizierter Klausel, dann muss S seinen Erfüllungseinwand mit 768 geltend machen -> 767 statthaft, wenn grds. einen einfache Klausel erteilt werden muss -> die Art der Klausel zu Prozessvergleich bzw Zahlungsabrede erteilt werden muss richtet sich danach, welche Zahlungsabrede vorliegt (s.o) -> Verfall-/Wegfallklausel => 767, weil einfache Klausel -> Wiederauflebens-/Erlassklausel => 768, weil qualif. Klausel -> P Frage des Eintritts des Verzuges iRd o.g. Zahlungsabrede bei Überweisungen: Zahlung muss innerhalb der Frist beim Gläubiger eingegangen sein -> P § 795b bei Widerrufsvergleichen: wird grds. so gelesen, dass grds. eine qualif. Klausel zu erteilen ist, diese aber unter den VSS des 795b ausnahmsweise vom Urkundsbeamten der GS zu erteilen ist; wird der Widerruf bestritten, ist 768 der statthafte RB Zuständigkeit der Gerichts: siehe 767 Allg. RSB: wenn Gl einen mit qualif. Vollstreckungsklausel versehenen Titel besitzt, er muss jedoch nicht mit der ZVS drohen, RSB fällt weg, wenn ZVS beendet ist
Keywords
Upgrade to Repetico PRO to assign keywords to the card. Keywords can be used to study cards of a specific topic across cardsets.