Wann ist § 717 II ZPO anwendbar?

  • 717 II gewährt verschuldensunabhängig SE wg einer Vollstreckung bei späterer Aufhebung des durchgesetzten vorläufig vollstreckbaren Urteils
  • dem Vollstreckungsschuldner kann ggf. Mitverschulden vorgeworfen werden, zB wg Nichteinlegung von aussichtsreichen RBH (vor allem 712, 719, 732, 766) oder der Nichtleistung einer ihm möglich gewesen Sicherheitsleistung
  • anspruchsberechtigt ist nur der Schuldner, nicht Dritte für die nur die allg. Vorschriften gelten (823 ff. BGB)
 
  • der Vollstreckungsgläubiger kann sich gg den Anspruch aus § 717 II ZPO wehren; er kann aufrechnen, nicht allerdings mit dem noch im zurückverwiesenen Verfahren streitigen Anspruch, wg dem vorläufig vollstreckt wurde; auch ein ZBR kann vom Vollstreckungsgläubiger nicht auf Umstände gestützt werden, die erst durch die Vollziehung herbeigeführt wurden; auf Entreicherung kann sich der Vollstreckungsgläubiger bei § 717 II ebenfalls nicht berufen
 
  • 717 II findet nicht Anwendung auf die Vollstreckung aus Urkunden iSv § 794 I Nr. 5 oder aus Prozessvergleichen (Ausnahme § 799a)

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