Wann ist § 945 ZPO anwendbar?

  • § 945 gewährt verschuldensunabhängig SE bei ungerechtfertigt erlassenem Arrest oder einstweiliger Verfügung
  • Ungerechtfertigt ist die AO, wenn der Arrest-/Verfügungsanspruch oder Arrest-/Verfügungsgrund von Anfang an fehlen
  • auf die anfängliche Unzulässigkeit des Gesuchs kommt es nicht an, § 945 schützt nur vor mat. falschen AO
  • der Vollstreckungsgläubiger trägt die Beweislast dafür, dass sein Antrag gerechtfertigt war
  • in der Klausur meistens Probleme um die RK voriger bzw. anderer Entscheidungen
-> Sachurteil im HS-Prozess entfaltet unstr. Bindungswirkung für das Verfahren nach § 945
-> Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unstreitig nicht
-> umstritten ist aber inwieweit Entscheidungen des übergeordneten Gerichtes, welches im Anschluss an den Erlass des einstweiligen Titels iRv § 924 ZPO oder iRe Berufung mit dem Arrest oder der eV befasst sind, Bindungswirkung für den Anspruch nach § 945 ZPO entfalten => ThP § 945 Rn. 9, 10
  • Mitverschulden des Vollstreckungsschuldners bedenken, was nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist

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