Prüfungsschema ör. Klausur

Wie sieht der Aufbau bei einer AO der aW gem. § 80 V 1 Var. 1 aus?

Tenor:
Die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs/Anfechtungsklage (nur wenn kein Widerspruchsverf. vorangegangen) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... wird angeordnet.
 
-> wenn gleichzeitig erfolgreich die Aufhebung der Vollziehung gem. § 80 V 3 VwGO beantragt ist:
.. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollziehung vorläufig rückgängig zu machen.
 
-> erfolglos: Der Antrag wird abgelehnt.
 
Kosten: § 154 ff. (ohne § 162 II 2)
 
Entscheidungsgründe:
 
 
Begründetheit:
-> In den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 bis 3 und II 2 hat der Gesetzgeber iW einer generalisierten Interessenabwägung der sof. Vollziehung den grds. Vorrang vor der aW (Maßstab für Begründetheitsprüfung; nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der RMK des angefochtenen VA bestehen).
 
-> VA nach summarischer Prüfung rw, besteht kein öffentliches Interesse an Vollziehung
 
Der Antrag ist zulässig und begründet.
(Ausführungen zur Zulässigkeit)
 
Der Antrag ist auch begründe. Gem. § 80 V 1 1. Var. kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse des Antragsstellers am vorläufigen Nichtvollzug das ö. I. an der sof. Vollziehung des VA überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den vssl. Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der HS zu orientieren.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers Vorrang ggü. dem behördlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der RMK des Bescheides vom ...
(Umfassende Erörterung der fehlenden formellen/materiellen RMK des VA)
 
-> VA nach summarischer Prüfung rm:
 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gem. § 80 V 1 Var. 1 kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse des Antragsstellers am vorläufigen Nichtvollzug das ö. I. an der sof. V. des VA überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den vssl. Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der HS zu orientieren. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der RMK des angefochtenen VAs.
 
RGL des angefochtenen VAs ist ...
(Erörterung der RMK des VA)
 
Einer weitergehenden Interessenabwägung im Einzelfall bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 bis 3 eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen, dass bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der RMK des angefochtenen VAs die sof. V. geboten ist.
 
Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, §§ 146, 147
 
Unterschriften Berufsrichter/Einzelrichter

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