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Wie ist der Aufbau bei einer Wiederherstellung aW?
Wie ist der Aufbau bei einer Wiederherstellung aW?
Wie ist der Aufbau bei einer Wiederherstellung aW?
Tenor:
-> Kombination 80 V Var. 1 und Var. 2
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... wird bzgl. Ziffer (Ziffer der Hauptregelung) wiederhergestellt und bzgl. Ziffer (Ziffer der vollstreckungsrechtl. Regelung angeordnet).
-> nur AOsofVz formell fehlerhaft, VA i.Ü. rm:
Die AO der sof. Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe:
Statthaftigkeit wie vor.
-> VA offensichtlich rm:
Der nach § 80 V zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 I haben Klage und Widerspruch grds. aW. Diese entfällt ausnahmsweise unter anderem in den Fällen, in denen die sof. V. im ö.oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den VA erlassen hat, oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird (§ 80 II 1 Nr. 4).
Die AO der sof. V. selbst ist in formeller Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden. (Ausf. zur form. Ordnungsmäßigkeit der AOsofVz)
Im Rahmen des § 80 V 1, bei dem das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das ö.I. an der sof. V. des VA überwiegt, kann der Antrag in der Sache Erfolg haben. Maßgeblich sind hierfür die auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der HS, die das Gericht summarisch überprüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der RBH in der HS voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. Ist demgegenüber der VA offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das ö. Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes ö. I. an der sofortigen Vollziehung des VA besteht.
Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das ö.I. an der sofortigen Vollziehung der AO, ...., das private Interesse des Antragsstellers, einstweilen von solchen MN verschont zu bleiben. Der VA vom ... erweist sich nämlich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zudem besteht auch ein öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, welches den VA selbst rechtfertigt.
RGL der Ordnungsverfügung vom ... ist ...
Danach kann ....
Diese Vorschrift ist von dem Antragsgegner formell und materiell ordnungsgem. angewendet worden ....
Schließlich überwiegt das besondere I. an der sofortigen Vollziehung der AO auch das private Suspensivinteresse, weil ...
-> VA offensichtlich rw:
(OS wie oben)
Nach diesen GS überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das ö.I. an der sofortigen Vollziehung des VA. Der VA vom ... erweist sich nämlich nach der gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig., sodass an dessen sofortigem Vollzug ein ö.I. nicht bestehen kann.
Als RGL für die Ordnungsverfügung kommt allein..
Danach kann ...
Diese VSS sind nicht gegeben. ...
Tenor:
-> Kombination 80 V Var. 1 und Var. 2
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... wird bzgl. Ziffer (Ziffer der Hauptregelung) wiederhergestellt und bzgl. Ziffer (Ziffer der vollstreckungsrechtl. Regelung angeordnet).
-> nur AOsofVz formell fehlerhaft, VA i.Ü. rm:
Die AO der sof. Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe:
Statthaftigkeit wie vor.
-> VA offensichtlich rm:
Der nach § 80 V zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 I haben Klage und Widerspruch grds. aW. Diese entfällt ausnahmsweise unter anderem in den Fällen, in denen die sof. V. im ö.oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den VA erlassen hat, oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird (§ 80 II 1 Nr. 4).
Die AO der sof. V. selbst ist in formeller Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden. (Ausf. zur form. Ordnungsmäßigkeit der AOsofVz)
Im Rahmen des § 80 V 1, bei dem das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das ö.I. an der sof. V. des VA überwiegt, kann der Antrag in der Sache Erfolg haben. Maßgeblich sind hierfür die auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der HS, die das Gericht summarisch überprüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der RBH in der HS voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. Ist demgegenüber der VA offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das ö. Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes ö. I. an der sofortigen Vollziehung des VA besteht.
Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das ö.I. an der sofortigen Vollziehung der AO, ...., das private Interesse des Antragsstellers, einstweilen von solchen MN verschont zu bleiben. Der VA vom ... erweist sich nämlich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zudem besteht auch ein öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, welches den VA selbst rechtfertigt.
RGL der Ordnungsverfügung vom ... ist ...
Danach kann ....
Diese Vorschrift ist von dem Antragsgegner formell und materiell ordnungsgem. angewendet worden ....
Schließlich überwiegt das besondere I. an der sofortigen Vollziehung der AO auch das private Suspensivinteresse, weil ...
-> VA offensichtlich rw:
(OS wie oben)
Nach diesen GS überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das ö.I. an der sofortigen Vollziehung des VA. Der VA vom ... erweist sich nämlich nach der gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig., sodass an dessen sofortigem Vollzug ein ö.I. nicht bestehen kann.
Als RGL für die Ordnungsverfügung kommt allein..
Danach kann ...
Diese VSS sind nicht gegeben. ...
Tenor: -> Kombination 80 V Var. 1 und Var. 2 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... wird bzgl. Ziffer (Ziffer der Hauptregelung) wiederhergestellt und bzgl. Ziffer (Ziffer der vollstreckungsrechtl. Regelung angeordnet). - > nur AOsofVz formell fehlerhaft, VA i.Ü. rm: Die AO der sof. Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Entscheidungsgründe: Statthaftigkeit wie vor. -> VA offensichtlich rm: Der nach § 80 V zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 I haben Klage und Widerspruch grds. aW. Diese entfällt ausnahmsweise unter anderem in den Fällen, in denen die sof. V. im ö.oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den VA erlassen hat, oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird (§ 80 II 1 Nr. 4). Die AO der sof. V. selbst ist in formeller Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden. (Ausf. zur form. Ordnungsmäßigkeit der AOsofVz) Im Rahmen des § 80 V 1, bei dem das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das ö.I. an der sof. V. des VA überwiegt, kann der Antrag in der Sache Erfolg haben. Maßgeblich sind hierfür die auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der HS, die das Gericht summarisch überprüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der RBH in der HS voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. Ist demgegenüber der VA offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das ö. Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes ö. I. an der sofortigen Vollziehung des VA besteht. Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das ö.I. an der sofortigen Vollziehung der AO, ...., das private Interesse des Antragsstellers, einstweilen von solchen MN verschont zu bleiben. Der VA vom ... erweist sich nämlich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zudem besteht auch ein öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, welches den VA selbst rechtfertigt. RGL der Ordnungsverfügung vom ... ist ... Danach kann .... Diese Vorschrift ist von dem Antragsgegner formell und materiell ordnungsgem. angewendet worden .... Schließlich überwiegt das besondere I. an der sofortigen Vollziehung der AO auch das private Suspensivinteresse, weil ... -> VA offensichtlich rw: (OS wie oben) Nach diesen GS überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das ö.I. an der sofortigen Vollziehung des VA. Der VA vom ... erweist sich nämlich nach der gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig., sodass an dessen sofortigem Vollzug ein ö.I. nicht bestehen kann. Als RGL für die Ordnungsverfügung kommt allein.. Danach kann ... Diese VSS sind nicht gegeben. ...
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