Prüfungsschema ör. Klausur

Wie ist der Aufbau bei der Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 V 1 (sog. faktischer Vollzug)?

-> der faktischer Vollzug beschreibt Konstellationen, in denen die Behörde die aW eines Anfechtungsrechtsbehelfs missachtet, weil sie entweder irrtümlich vom Vorliegen der VSS einer sof. Vollziehung oder einer wirksamen AOsofVz ausgeht
 
1. Rubrum: keine Besonderheiten
 
2. Tenor:
Erfolgsfall: Es wird festgestellt, dass der WI/AK vom ... gegen die Verfügung des Antragsgegners vom ... aW hat.
 
-> möglich ist auch eine Kombination mit Antrag auf AO bzw. Wiederherstellung aW
Es wird festgestellt, dass der WI/die AK gg die Verfügung des Antragsgegners vom ... aW hat, soweit ... . Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des WI/der AK gg die Verfügung vom .... wiederhergestellt.
 
Kostenentscheidung: üblicherweise nach § 154 I
kein Tenor zur vorl.VB!!!
 
3. Gründe I.
-> Auslegung (122 I, 88) Anträge in II. unter Zulässigkeit
 
4. Gründe zu II.
-> in Zul. Statthaftigkeit erörtern (analoge Anwendung 80 V wird damit begründet, dass der Ast. andernfalls schlechter gestellt würde, als bei einem rechtmäßigen Vorgehen nach 80 II 1 Nr. 4)
+
die bereits genannten Probleme des 80 V-Antrags
 
-> in Begr.: Der Antrag ist begründet, wenn faktisch die Vollziehung eines VA droht und der HSrechtsbehelf tatsächlich aW entfaltet; keine weitere Interessenabwägung, weil der Vollzug des VA unter Verstoß gg. 80 I rw wäre
1. Feststellen, dass Vollzug droht
2. Hat Antragssteller WI/AK erhoben?
-> Hier ist der Schwerpunkt idR, dass ob der HSrechtsbehelf aW entfaltet
 
-> häufige Anwendungfälle: Ageg. will Kostenbescheid vollstrecken, der nicht unter den eng auszulegenden 80 II 1 Nr. 1 fällt (zB. Kosten für Ersatzvornahme); hierbei wird oft auch oft auf den 80 II 1 Nr. 2 iVm Landesrecht einzugehen sein, wonach die aW von RB gegen MN "in" der Vollstreckung ausgeschlossen sind
-> wichtig: in den Fällen des faktischen Vollzuges findet eine Abwägung zwischen dem ö.I und Aussetzunginteresse nicht statt
 
KE: §§ 154 ff.

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