Prüfungsschema ör. Klausur

Wie ist der Aufbau bei einer Abänderungsentscheidung nach § 80 VII?

-> Beschlüsse können nach § 80 VII geändert werden; eigenes Verfahren
-> nur zulässig, wenn sich veränderte Umstände ergeben haben (Änderung der Sach und Rechtslage) oder wenn bereits für oder gegen die Wiederherstellung der aW sprechende Gründe ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden
-> bei Tenorierung darauf achten, dass die Kostenentscheidung des ursprünglichen Beschlusses aufrecht erhalten wird; das Verfahren nach 80 VII stellt kein weiteres Beschwerdeverfahren dar
 
 
 

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