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Wie ist der Aufbau bei einem Antrag nach §§ 80a III 1, I Nr. 2, 80 V 1?
Wie ist der Aufbau bei einem Antrag nach §§ 80a III 1, I Nr. 2, 80 V 1?
Wie ist der Aufbau bei einem Antrag nach §§ 80a III 1, I Nr. 2, 80 V 1?
-> Konstellation 1: in einigen Dreieckskonstellation entfalten DrittanfechtungsRB keine aW, bspw. 80 II 1 Nr. 3 iVm 212a BauGB (begünstigender VA mit drittbelastender Wirkung)
-> Nachbar oder Dritter kann bei Behörde die Aussetzung der sof. Vollziehung gem. 80 Iv beantragen oder beim VG die AO der aW des RB beantragen
Rubrum: Ast: Dritter (ggf. Nachbar), beigeladenen Bauherren nach Antragsgegner
Tenor:
-> aW kraft Gesetz ausgeschlossen: Die aW des WI/ak des ... vom ... gegen ....wird angeordnet.
-> Fall des 80 II 1 Nr. 4 außerhalb baurechtlicher Nachbarkonst.: Die aW des WI/AK des ... vom ... gegen ... wird wiederhergestellt.
-> Verpflichtung der Beh. im Erfolgsfall auf Antrag nach 80 V 3 (ggü. Bauherren): Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, die auf dem Grundstück des Beigeladenen (genaue Bezeichnung) errichtete Anlage vorläufig stillzulegen.
-> Bauherr ggf. am Zug, wenn Nachbar Antrag bei Behörde zu Aussetzung gestellt hat: ...Die Aussetzung der sof. Vollziehung der Genehmigung des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben.
-> Kostenentscheidung:
Der Ageg. und der Beigeladene tragen die GK und die außergerichtlichen Kosten des Ast. jeweils zu Hälfte (Erfolg des Dritten und BH hat Ablehnung beantragt)
-> Der Ageg. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten (Antrag erfolgreich, Beigel. hat aber keinen Antrag gestellt)
-> Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten (Antrag erfolglos, B. keinen Antrag gestellt)
-> Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (Antrag erfolglos, B. hat Antrag gestellt)
Gründe zu I.: insbes. Antrag des Beigeladenen
Gründe zu II.:
-> Zulässigkeit:
Schwerpunkt der Statthaftigkeitsprüfung idR, ob HSrechtebehelf aW zukommt
Abgr. zu 123 nötig, wenn sich der Ast. gg. Punkte wendet, die nicht von der Legalisierungswirkung der erteilten Baugen. erfasst sind (zB. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren); Fragen, die innerhalb des jeweiligen Gen.verfahrens nicht geprüft und daher auch nicht genehmigt worden sind, können nicht suspendiert werden -> 123er
P Rechtsschutzbedürfnis: (-), wenn Ast. durch Entscheidung keinen Vorteil hat (zB. Fertigstellung Gebäude)/weit gefasste Verweisung in 80a II auf ua. 80 VI ist nach h.M. Redaktionsversehen, soll nur auf Abgabenangelegenheiten (80 IV 1, II 1 Nr. 1) begrenzt sein (Rechtsgrundverweisung); aber auch bei Annahme Rechtsfolgenverweisung ist ein beh. Antrag entbehrlich, wenn Vollstreckung droht (80 VI 2 Nr. 2)
-> Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn nach einer Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des belasteten Ast. das Vollzugsinteresse des begünstigten Adressaten des VA überwiegt; dies richtete sich nach den Erfolgsaussichten des HSrechtsbehelfs unter alleiniger Prüfung Verstoß gg. drittschützende Bestimmungen
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei einer nach § 80 a III von dem Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind die widerstrebenden Interessen des Ast. und des Beigeladenen gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht insbes. auf die Erfolgsaussichten des RB in der HS abzustellen. Nach dem Ergebnis der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Ast. das Vollzugsinteresse des Beigelandene. Die dem ... verstößt nämlich bei summarischer Betrachtung gegen die nachbarschützende Vorschrift des ....
-> Konstellation 1: in einigen Dreieckskonstellation entfalten DrittanfechtungsRB keine aW, bspw. 80 II 1 Nr. 3 iVm 212a BauGB (begünstigender VA mit drittbelastender Wirkung)
-> Nachbar oder Dritter kann bei Behörde die Aussetzung der sof. Vollziehung gem. 80 Iv beantragen oder beim VG die AO der aW des RB beantragen
Rubrum: Ast: Dritter (ggf. Nachbar), beigeladenen Bauherren nach Antragsgegner
Tenor:
-> aW kraft Gesetz ausgeschlossen: Die aW des WI/ak des ... vom ... gegen ....wird angeordnet.
-> Fall des 80 II 1 Nr. 4 außerhalb baurechtlicher Nachbarkonst.: Die aW des WI/AK des ... vom ... gegen ... wird wiederhergestellt.
-> Verpflichtung der Beh. im Erfolgsfall auf Antrag nach 80 V 3 (ggü. Bauherren): Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, die auf dem Grundstück des Beigeladenen (genaue Bezeichnung) errichtete Anlage vorläufig stillzulegen.
-> Bauherr ggf. am Zug, wenn Nachbar Antrag bei Behörde zu Aussetzung gestellt hat: ...Die Aussetzung der sof. Vollziehung der Genehmigung des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben.
-> Kostenentscheidung:
Der Ageg. und der Beigeladene tragen die GK und die außergerichtlichen Kosten des Ast. jeweils zu Hälfte (Erfolg des Dritten und BH hat Ablehnung beantragt)
-> Der Ageg. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten (Antrag erfolgreich, Beigel. hat aber keinen Antrag gestellt)
-> Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten (Antrag erfolglos, B. keinen Antrag gestellt)
-> Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (Antrag erfolglos, B. hat Antrag gestellt)
Gründe zu I.: insbes. Antrag des Beigeladenen
Gründe zu II.:
-> Zulässigkeit:
Schwerpunkt der Statthaftigkeitsprüfung idR, ob HSrechtebehelf aW zukommt
Abgr. zu 123 nötig, wenn sich der Ast. gg. Punkte wendet, die nicht von der Legalisierungswirkung der erteilten Baugen. erfasst sind (zB. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren); Fragen, die innerhalb des jeweiligen Gen.verfahrens nicht geprüft und daher auch nicht genehmigt worden sind, können nicht suspendiert werden -> 123er
P Rechtsschutzbedürfnis: (-), wenn Ast. durch Entscheidung keinen Vorteil hat (zB. Fertigstellung Gebäude)/weit gefasste Verweisung in 80a II auf ua. 80 VI ist nach h.M. Redaktionsversehen, soll nur auf Abgabenangelegenheiten (80 IV 1, II 1 Nr. 1) begrenzt sein (Rechtsgrundverweisung); aber auch bei Annahme Rechtsfolgenverweisung ist ein beh. Antrag entbehrlich, wenn Vollstreckung droht (80 VI 2 Nr. 2)
-> Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn nach einer Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des belasteten Ast. das Vollzugsinteresse des begünstigten Adressaten des VA überwiegt; dies richtete sich nach den Erfolgsaussichten des HSrechtsbehelfs unter alleiniger Prüfung Verstoß gg. drittschützende Bestimmungen
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei einer nach § 80 a III von dem Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind die widerstrebenden Interessen des Ast. und des Beigeladenen gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht insbes. auf die Erfolgsaussichten des RB in der HS abzustellen. Nach dem Ergebnis der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Ast. das Vollzugsinteresse des Beigelandene. Die dem ... verstößt nämlich bei summarischer Betrachtung gegen die nachbarschützende Vorschrift des ....
-> Konstellation 1: in einigen Dreieckskonstellation entfalten DrittanfechtungsRB keine aW, bspw. 80 II 1 Nr. 3 iVm 212a BauGB (begünstigender VA mit drittbelastender Wirkung) -> Nachbar oder Dritter kann bei Behörde die Aussetzung der sof. Vollziehung gem. 80 Iv beantragen oder beim VG die AO der aW des RB beantragen Rubrum: Ast: Dritter (ggf. Nachbar), beigeladenen Bauherren nach Antragsgegner Tenor: -> aW kraft Gesetz ausgeschlossen: Die aW des WI/ak des ... vom ... gegen .... wird angeordnet . -> Fall des 80 II 1 Nr. 4 außerhalb baurechtlicher Nachbarkonst.: Die aW des WI/AK des ... vom ... gegen ... wird wiederhergestellt. -> Verpflichtung der Beh. im Erfolgsfall auf Antrag nach 80 V 3 (ggü. Bauherren): Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, die auf dem Grundstück des Beigeladenen (genaue Bezeichnung) errichtete Anlage vorläufig stillzulegen. -> Bauherr ggf. am Zug, wenn Nachbar Antrag bei Behörde zu Aussetzung gestellt hat: ...Die Aussetzung der sof. Vollziehung der Genehmigung des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben. -> Kostenentscheidung: Der Ageg. und der Beigeladene tragen die GK und die außergerichtlichen Kosten des Ast. jeweils zu Hälfte (Erfolg des Dritten und BH hat Ablehnung beantragt) -> Der Ageg. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten (Antrag erfolgreich, Beigel. hat aber keinen Antrag gestellt) -> Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten (Antrag erfolglos, B. keinen Antrag gestellt) -> Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (Antrag erfolglos, B. hat Antrag gestellt) Gründe zu I.: insbes. Antrag des Beigeladenen Gründe zu II.: -> Zulässigkeit: Schwerpunkt der Statthaftigkeitsprüfung idR, ob HSrechtebehelf aW zukommt Abgr. zu 123 nötig, wenn sich der Ast. gg. Punkte wendet, die nicht von der Legalisierungswirkung der erteilten Baugen. erfasst sind (zB. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren); Fragen, die innerhalb des jeweiligen Gen.verfahrens nicht geprüft und daher auch nicht genehmigt worden sind, können nicht suspendiert werden -> 123er P Rechtsschutzbedürfnis: (-), wenn Ast. durch Entscheidung keinen Vorteil hat (zB. Fertigstellung Gebäude)/weit gefasste Verweisung in 80a II auf ua. 80 VI ist nach h.M. Redaktionsversehen, soll nur auf Abgabenangelegenheiten (80 IV 1, II 1 Nr. 1) begrenzt sein (Rechtsgrundverweisung); aber auch bei Annahme Rechtsfolgenverweisung ist ein beh. Antrag entbehrlich, wenn Vollstreckung droht (80 VI 2 Nr. 2) -> Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn nach einer Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des belasteten Ast. das Vollzugsinteresse des begünstigten Adressaten des VA überwiegt; dies richtete sich nach den Erfolgsaussichten des HSrechtsbehelfs unter alleiniger Prüfung Verstoß gg. drittschützende Bestimmungen Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei einer nach § 80 a III von dem Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind die widerstrebenden Interessen des Ast. und des Beigeladenen gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht insbes. auf die Erfolgsaussichten des RB in der HS abzustellen. Nach dem Ergebnis der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Ast. das Vollzugsinteresse des Beigelandene. Die dem ... verstößt nämlich bei summarischer Betrachtung gegen die nachbarschützende Vorschrift des ....
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