Was sind die Probleme in der Zulässigkeit der Klauselerteilungsklage (§ 731)?

Statthaft: immer dann für den Gläubiger, wenn er die Erteilung einer qualifizierten Klausel begehrt und einen nach §§ 726 ff erforderlichen urkundlichen Beweis nicht (oder nicht ausreichend) beibringen kann, aber über andere Beweismittel verfügt
-> 731 auch statthaft, wenn eine Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 726 II vorliegt, bei der es um die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer WE geht (Gläubiger muss hier ja die strengen Beweise iSv 726 I erbringen)
 
-> Abgrenzung von sog. Verfallklauseln zu sonstigen Bedingungen iSv § 726
  • eine Verfallklausel (bestimmte Zahlungsvereinbarung im Titel) kommt oft in Prozessvergleichen/not. Urkunden vor und ist die Abrede, dass der Schuldner die geschuldete Summe in bestimmten Raten zahlen darf, kommt er in Verzug, soll alles fällig sein (Stundung verfällt)
  • bei Verfallklauseln trägt der Gläubiger gerade nicht die Beweislast für den Eintritt des Verzuges, sondern der Schuldner
  • Gläubiger braucht demnach keine qualifizierte, sondern nur einfache Klausel (§ 724)
  • iE § 731 nicht statthaft, sondern Erinnerung nach § 573 oder Beschwerde nach § 54 BeurkG (eher nicht examensrelevant)
  • daher geht es meistens um die Erlass- bzw. Wiederauflebensklausel (für Eintritt der Bedingung trägt der Gläubiger Beweislast, weil für ihn günstige TS)
  • Wiederauflebensklausel von Wegfallklausel zu unterscheiden -> nach Ratenzahlung auf einen Teilbetrag reduziert sich der gesamte Betrag -> die Reduzierung, die nur bei fehlendem Verzug eintritt ist günstig für den Schuldner (dh. seine Beweislast)
 
-> Zuständigkeit: Prozessgericht erster Instanz ausschließlich, §§ 731, 802; bei Vollstreckungsbescheiden/not. Urkunden gelten §§ 796 III 797 V
 
-> Rechtsschutzbedürfnis: fehlt, wenn Urkunden mit zumutbarem Aufwand beschaffbar
  • im Falle der Rechtsnachfolge des Erben idR nicht zumutbar
  • Kläger muss nicht erst mit einem Antrag beim Rechtspfleger die Klauselerteilung versuchen
  • wurde Antrag gestellt und ist dieser abgewiesen worden, muss Kläger ebenfalls nicht vor der Klauselerteilungklage erfolglos die sof. Beschwerde nach § 11 I RPflG iVm § 567 ZPO / nach § 54 BeurkG eigelegt haben

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