Was sind die Probleme in der Begründetheit der Klauselerteilungsklage (§ 731)?

  • liegen die allgemeinen VSS der Klauselerteilung vor (vor allem ein formell wirksamer und vollstreckbarer Titel)
  • wurden auch die speziellen VSS der §§ 726 ff. vom Gläubiger bewiesen?
- oft iRv 727 die Frage der wirksamen Rechtsnachfolge nach RH/Titelerlass relevant
- auch 727 II und 25 HGB wichtig
 
  • regelmäßiger Clou bei 731-Klausuren:
- bei 731 können vom Beklagten auch materiell-rechtliche Einwendungen, die sich gg den titulierten Anspruch richten analog 767 vorgetragen werden
- Argument: Prozessökonomie
- dann gelten auch die Präklusionsvorschriften 767 II, III und deren Ausnahmen entsprechend
- wichtig: wenn der Schuldner es unterlässt, bei der Klauselerteilungsklage materielle Einwände nach 767 analog zu erheben, so ist er bei einer späteren Vollstreckungsgegenklage mit diesen Einwänden nach 767 II ausgeschlossen
 
  • wichtig beim Urteil:
- 731 prozessuale Gestaltungsklage, dh Gericht erteilt Klausel nicht, sondern stellt fest, dass Erteilung zu erfolgen hat
- bei der vorl. Vollstreckbarkeit ist bei Erfolg des Klägers in die Sicherheitsleistung der Anspruch, wegen dem der Kläger bei Erteilung der Klausel nunmehr vollstrecken kann, mit einzuberechnen
- auf einen begründeten Antrag des Schuldners ist die beschränkte Erbenhaftung iSd § 780 im Tenor vorzunehmen
- der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, § 3 ZPO

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