Was ist die Klauselgegenklage iSv § 768 ZPO für eine Klage und wie sieht das PS aus?

Die Klauselgegenklage ist das prozessuale Gegenstück der Klage nach § 731 ZPO, aber eine Gestaltungsklage.
 
Der Schuldner kann sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel unter Berufung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen VSS wehren.
 
Anwendbar auch bei Titeln aus § 794 ZPO hins. der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mit den dann geltenden Sondervorschriften (796 III, 797 V, VI ), vgl. § 795 ZPO.
 
1. Zulässigkeit der Klage
 
a) Statthaftigkeit
-> Kläger richtet sich gg die Erteilung einer Klausel nach §§ 726 ff. mit sachlichen Einwänden.
 
P: § 795
P: Abgrenzung zu § 732 und zu § 767 ZPO
P: Klagehäufung mit § 767 ZPO
 
b) Zuständigkeit
-> Örtlich und sachlich ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz, §§ 768, 802
 
c) RSB
-> Klausel erteilt, Beklagter muss nicht schin mit Vollstreckung drohen
 
2. Begründetheit der Klage
Wenn materielle VSS der Erteilung der qualifizierten Klausel nicht vorliegen
-> Prüfung der §§ 726 ff.
 
P: Maßgeblicher Zpkt. der Entscheidung
P: Entgegenstehende RK von § 731 und § 732
P: Präklusion nach § 767 II analog
P: Beweislast
P: Ggf. mat-rechtl. Einwände iSv § 767 I, II ZPO bei Klagehäufung

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