Mündliche Prüfung

Strafrecht

Abgrenzung Raub/ räuberische Erpressung 

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es eine Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Beide Straftatbestände sind im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, nämlich in den §§ 249 und 255.

Raub (§ 249 StGB) ist gegeben, wenn jemand unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Der Raub ist somit durch den Gewalteinsatz oder die Androhung von gegenwärtiger Gefahr gekennzeichnet.

Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) hingegen setzt eine Nötigungshandlung voraus. Hierbei bedroht der Täter eine Person mit einem empfindlichen Übel, um diese zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, und bezweckt dadurch die rechtswidrige Bereicherung. Im Unterschied zum Raub steht bei der räuberischen Erpressung nicht der Gewalteinsatz im Vordergrund, sondern die Nötigungshandlung.

Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Grenzen zwischen Raub und räuberischer Erpressung nicht immer eindeutig sind und im Einzelfall abhängig von den konkreten Umständen zu bestimmen sind. Allerdings betont der BGH, dass für die Annahme eines Raubes eine qualifizierte Form des Nötigungsmittels erforderlich ist, das über die bloße Androhung von Übeln hinausgeht. Der bloße Einsatz einer Waffe, ohne dass dadurch eine erhöhte Nötigungswirkung erzielt wird, reicht nicht aus, um einen Raub zu begründen.

Es ist daher wichtig, dass bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowohl die Art des Nötigungsmittels als auch die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Letztendlich obliegt es den Gerichten, anhand der vorliegenden Beweise und der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden, ob eine Tat als Raub oder räuberische Erpressung einzustufen ist.

BGH: Spezialität v. Raub/räub Erpressung, Abgrenzung nach äußerer Erscheinung

Lit.: Exklusivität, Abgrenzung Selbst-/Fremdschädigung

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